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   FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99   

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https://dejure.org/2003,30607
FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99 (https://dejure.org/2003,30607)
FG Berlin, Entscheidung vom 26.02.2003 - 2 K 2306/99 (https://dejure.org/2003,30607)
FG Berlin, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 2 K 2306/99 (https://dejure.org/2003,30607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    GrStG § ... 33 Abs. 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 1; ; GrStG § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; GrStG § 34 Abs. 2; ; BewG § 76 Abs. 1; ; BewG § 79 Abs. 1 Satz 2; ; BewG § 79 Abs. 3; ; BewG § 79 Abs. 4; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundsteuererlass wegen Ertragsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.05.1991 - 8 C 13.89

    Grundsteuererlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung nur bei Umständen, die

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG-im Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 - (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 580), der sich der erkennende Senat anschließt, ist der "übliche Ertrag" grundsätzlich durch Fremdvergleich zu ermitteln, es ist also festzustellen, was andere Objekte vergleichbarer Beschaffenheit an Ertrag erbringen.

    Dieser Ausnahmecharakter der Erlassregelung hat im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zur Folge, dass der Erlassanspruch auf solche Fälle beschränkt ist, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind (BVerwG in BStBl II 1992, 580).

  • BVerwG, 04.04.2001 - 11 C 12.00

    Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem Wohnungsleerstand

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99
    Vielmehr finden auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits die Rechtsgrundsätze Anwendung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 - in Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 2001, 1368; BStBl II 2002, 889 zum Ausdruck gebracht hat, wonach bei Leerstand von Wohnungen, die wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar sind, wenn aufgrund dieses Umstands Ertragsminderungen eintreten, kein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 GrStG besteht.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 52.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus FG Berlin, 26.02.2003 - 2 K 2306/99
    Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass in bestimmten Ausnahmefällen eine wesentliche Ertragsminderung als wirtschaftlich derart belastend anzusehen sei, dass die Einziehung der ungekürzten Grundsteuer dem Steuerschuldner nicht zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 52/81 -, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK- GrStG 1973 § 33 R 3).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3318/07

    Grundsteuer 1996

    Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Klageverfahrens 2 K 2306/99 beim Finanzgericht Berlin und der Verfahren II B 56/03 und II R 6/05 beim Bundesfinanzhof haben die Beteiligten wie folgt zu tragen: Die bis zum 18. Februar 2008 entstandenen Kosten werden der Klägerin zu 12 vom Hundert und dem Beklagten zu 88 vom Hundert auferlegt; die danach entstandenen Kosten haben die Klägerin zu 2 vom Hundert und der Beklagte zu 98 vom Hundert zu tragen.

    Durch einen mit der D... GmbH am 4. Februar 2002 geschlossenen Vergleich - auf den ergänzend Bezug genommen wird - ist der Klägerin wegen Unterschreitens der in § 3 der Vereinbarung vom 1. Juni 1993 genannten Zielmieten im Nachhinein für das Streitjahr lediglich die Hälfte des im Geschäftsbericht des Fonds für 1996 genannten Betrages von 7.735.000 DM (siehe Bl. 76 Streitakte 2 K 2306/99) - nämlich ein Betrag von 3.617.500 DM - als Mietausgleichszahlung zugeflossen (Hinweis auf Bl. 256 f Streitakte).

    Das ehemalige Finanzgericht (FG) Berlin vertrat in seinem Urteil vom 26. Februar 2003 (2 K 2306/99) die Ansicht, die Klägerin sei von dem gerichtsbekannten Preisverfall auf dem Vermietungsmarkt für Büroräume infolge eines strukturell bedingten Überangebots nicht in größerem Maße betroffen als andere.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren je ein Band Streitakten des FG Berlin zum Aktenzeichen 2 K 2306/99 und des BFH zum Aktenzeichen II R 6/05 sowie zwei Bände Einheitswert- und Grundsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer 7... vorgelegen, auf deren Inhalte ergänzend Bezug genommen wird.

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